Neue Versichertenkarte der Krankenkassen

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Gesetzliche Grundlagen

Mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes im Gesundheitswesen wurde die elektronische Versichertenkarte durch eine Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) eingeführt:

Art. 42a KVG: Versichertenkarte

1 Der Bundesrat kann bestimmen, dass jede versicherte Person für die Dauer ihrer Unterstellung unter die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine Versichertenkarte erhält. Diese enthält den Namen der versicherten Person und die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).

2 Diese Karte mit Benutzerschnittstelle wird für die Rechnungsstellung der Leistungen nach diesem Gesetz verwendet.

3 Der Bundesrat regelt nach Anhören der interessierten Kreise die Einführung der Karte durch die Versicherer und die anzuwendenden technischen Standards.

4 Die Karte enthält im Einverständnis mit der versicherten Person persönliche Daten, die von dazu befugten Personen abrufbar sind. Der Bundesrat legt nach Anhören der interessierten Kreise den Umfang der Daten fest, die auf der Karte gespeichert werden dürfen. Er regelt den Zugriff auf die Daten und deren Bearbeitung.



Gestützt auf Art. 42a KVG hat der Bundesrat die Verordnung über die Versichertenkarte (VVK) erlassen.

  • Verordnung über die Versichertenkarte (VVK)


  • Seit 2009 müssten alle Versicherten mit einer Karte mit Datenchip ausgestattet sein, und Krankenversicherer müssten eine online-Abfrageverfahren für Leistungserbringer eingerichtet haben.

  • Verordnung des EDI über die Anforderungen an die Versichertenkarte


  • Diese Verordnung listet auf, welche persönlichen Daten, Versicherungsmerkmale, Krankheiten, Allergien, Medikationen, Impfungen, Daten zu Blutgruppe und Transfusionen sowie zusätzliche Einträge in medizinisch begründeten Fällen auf der Versichertenkarte gepeichert werden können.